Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der vehiClever GmbH
Am Schinderwasen 9, D-89134 Blaustein
(nachfolgend vehiClever genannt)
Stand: April 2025
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1. Allgemeines
1.1.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für die vehiClever GmbH geschäftsansässig Am Schinderwasen 9, 89134 Blaustein.
Diese AGB regeln die Geschäftsbeziehung zwischen vehiClever und dem Vertragspartner („Kunde“, gemeinsam mit vehiClever die „Parteien“).
1.2.
Gegenstand der Geschäftsbeziehung ist die entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Fahrzeugen (Miete) und die Erbringung von damit in Zusammenhang stehender Zusatzleistungen durch vehiClever an den Kunden.
1.3.
Diese AGB gelten zwischen vehiClever und dem Kunden, soweit nicht besondere individuelle Abreden getroffen werden. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn vehiClever diesen nicht gesondert widerspricht. Soweit in diesen AGB keine Regelung getroffen ist, gelten nicht die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, sondern die gesetzlichen Regelungen.
2. Leistungen
2.1.
Die Präsentation und Bewerbung von Fahrzeugen über die Internetseite (vehiClever.de) stellt kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar. Sofern der Kunde das Mietfahrzeug über unsere Internetseite bestellt, gibt der Kunde mit dem Absenden einer Bestellung über unsere Internetseite eine rechtsverbindliche Bestellung ab. vehiClever wird den Eingang der Bestellung per E-Mail bestätigen. In einer solchen E-Mail bzw. Bestellübersicht liegt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung durch vehiClever, es sei denn, darin wird neben der Bestätigung des Zugangs der Bestellung zugleich die Annahme des Angebots erklärt (Vertragsbestätigung). Eine Vertragsbestätigung kann vehiClever zusammen mit dem Mietvertrag oder zeitlich nach Zustellung des Mietvertrags abgeben. Ein Mietvertrag kommt erst zustande, wenn vehiClever die Bestellung des Kunden durch eine Vertragsbestätigung oder durch die Lieferung des Mietfahrzeugs annimmt.
2.2.
vehiClever wird nach vertraglicher Vereinbarung dem Kunden ein Fahrzeug zum Gebrauch zur Verfügung stellen (das „Mietfahrzeug“). Dies beinhaltet die Überlassung des Mietfahrzeugs, oder gemäß Ziffer 13 eines Austauschfahrzeugs, in verkehrstüchtigem Zustand einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsausstattung, die Anmeldung des Mietfahrzeugs, die Zahlung von vereinbarten Prämien für die Haftpflichtversicherung, eine Haftungsfreistellung nach dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung, Kfz-Steuer und Rundfunkgebühren, das Schadensmanagement, die Durchführung erforderlicher Wartungsarbeiten und Verschleißreparaturen, die Durchführung erforderlicher Inspektionen des Mietfahrzeugs, die im Angebot gewählten Inklusiv-Kilometer, den verschleißbedingten Reifenwechsel sowie, falls erforderlich und nach Ermessen von vehiClever, den saisonalen Reifenwechsel (gemeinsam die „Bereitstellung“).
2.3.
Die Versorgung mit Betriebsflüssigkeiten jeglicher Art (u. a. Motoröl, Scheibenwaschflüssigkeit, AdBlue, Kraftstoff), die Zahlung von Mautgebühren sowie die Zahlung von Kosten für mit dem Mietfahrzeug begangene Ordnungswidrigkeiten sind nicht Teil des Mietvertrages und in diesem Leistungsumfang nicht inkludiert. Die Kosten hierfür trägt der Kunde. Des Weiteren verpflichtet sich vehiClever nicht, die Mobilhaltung des Kunden, z. B. durch Bereitstellung eines Mietfahrzeugs, sicherzustellen. Davon abweichende Regelungen können nach individueller Vereinbarung getroffen werden.
2.4.
Der Kunde kann, sofern von vehiClever angeboten, optional weitere Leistungen hinzubuchen (die „Zusatzleistungen“). Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Vertragsbestätigung (Ziffer 2.1) sowie aus dem Online-Angebot auf der Unternehmensseite in seiner Fassung zum Zeitpunkt der Bestellung.
2.5.
Der genaue Umfang des Haftpflichtversicherungsschutzes und der Haftungsfreistellung für den Kunden ist der Vertragsbestätigung bzw. dem abgeschlossenen Mietvertrag zu entnehmen. Das Mietfahrzeug ist stets angemessen haftpflichtversichert. Der Kunde wird von Schäden am Fahrzeug nach dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung freigestellt. Soweit ein Schaden von der vereinbarten Haftungsfreistellung umfasst ist, beschränkt sich die Haftung des Kunden für den Schaden auf den Betrag der vereinbarten Selbstbeteiligung je Schadensfall. Bei Schadenshöhen unterhalb der Selbstbeteiligungsgrenze ist der zu zahlende Betrag auf die Schadenshöhe begrenzt.
3. Kunden
3.1.
Kunden können Privat- und Geschäftskunden (d.h. Verbraucher im Sinne von § 13 BGB bzw. Unternehmer im Sinne von § 14 BGB) mit Wohn- bzw. Geschäftssitz in Deutschland sein.
4. Berechtigung zur Führung des Mietfahrzeugs
4.1.
Zur Führung des Mietfahrzeuges sind grundsätzlich nur diejenigen Personen berechtigt, die in der Vertragsbestätigung (Ziffer 2.1) bzw. im Mietvertrag ausdrücklich als Kunde oder Fahrer benannt sind und die in der Fahrer-Richtlinie von vehiClever dokumentierten Anforderungen erfüllen, wobei nach der Fahrrichtlinie auch bestimmte Dritte zur Führung des Mietfahrzeugs berechtigt sind (nachfolgend einzeln oder gemeinsam „Fahrer“ und „berechtigte Fahrer“). Eine Person, die erst nach Vertragsschluss bei vehiClever als Fahrer eingetragen wird, ist zur Führung des Mietfahrzeuges berechtigt, wenn vehiClever dem ausdrücklich zustimmt und der Zusatzfahrer die Fahreranforderungen von vehiClever erfüllt.
Anderen Dritten darf das Mietfahrzeug nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von vehiClever überlassen werden.
4.2.
Bei Entzug oder Verlust der Fahrerlaubnis eines Fahrers oder eines nutzungsberechtigten Dritten erlischt unmittelbar dessen Fahrberechtigung für das Mietfahrzeug für die Dauer des Verlustes oder Entzuges. Dies gilt auch für ein Fahrverbot. Der Kunde hat die Entziehung oder Einschränkungen der Fahrerlaubnis, wirksam werdende Fahrverbote oder eine vorübergehende Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins hinsichtlich aller Fahrer unverzüglich gegenüber vehiClever anzuzeigen.
4.3.
Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die in Ziffer 4.1 genannten Voraussetzungen von allen Fahrern und nutzungsberechtigten Dritten eingehalten werden. Der Kunde hat das Verschulden der Fahrer und nutzungsberechtigter Dritter wie eigenes Verschulden zu vertreten.
4.4.
vehiClever kann vor Überlassung des Mietfahrzeugs und anlassbezogen auch nach Überlassung des Mietfahrzeugs im datenschutzrechtlich zulässigen Maße verlangen, dass jeder Fahrer sich mithilfe eines von vehiClever gewählten Legitimationsverfahrens identifiziert und die erforderliche Fahrerlaubnis nachweist.
5. Gebühren/Kosten und Zahlungsbedingungen
5.1.
Die Höhe der vom Kunden zu zahlenden monatlichen Abo-Rate ergibt sich aus dem Mietvertrag bzw. der Vertragsbestätigung (Ziffer 2.1). Die Preise für weitere Leistungen ergeben sich aus dem zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Gebührenliste und der Fahrer-Richtlinie von vehiClever.
Bei Vertragsschluss kann eine einmalige Servicepauschale (Servicepauschale zur Abdeckung der Kosten von vehiClever vor Auslieferung, z.B. für Transport vom Hersteller, Zulassung und Prüfung des Fahrzeugs vor Inbetriebnahme, Prüfung der Kreditwürdigkeit) vereinbart werden. Die Servicepauschale kann gleichmäßig über die Haltedauer verteilt in Raten gezahlt werden.
5.2.
Soweit nicht anders vereinbart, sind monatliche Abo-Raten, Anzahlung, Servicepauschale und alle anderen vom Kunden geschuldeten Beträge am ersten Tag des jeweiligen Vertragsmonats im Voraus zu zahlen.
5.3.
Das Angebot an Inklusiv-Kilometern enthält die pro Monat inkludierten Kilometer je gewähltem Abo-Paket. Überschreitet der Kunde das Angebot an Inklusiv-Kilometern in dem betreffenden Monat, wird die vom Kunden für die Mehrkilometer zu leistende Zuzahlung ihm bei der Abschlussrechnung gestellt.
6. Übergabe des Mietfahrzeugs
6.1.
Der Kunde und vehiClever vereinbaren im Rahmen des Bestellprozesses einen unverbindlichen Liefertermin, an dem das gebuchte Mietfahrzeug von vehiClever oder einem von vehiClever beauftragten Dritten an die vereinbarte Adresse in Deutschland geliefert und dem Kunden übergeben werden soll. Die Höhe der Liefergebühr ist der Vertragsbestätigung (Ziffer 2.1) zu entnehmen. Die Rechte des Kunden bestimmen sich nach den gesetzlichen Verzugsregelungen.
6.2.
Die Verpflichtung von vehiClever zur Bereitstellung und Übergabe des Fahrzeugs entfällt, wenn und soweit vehiClever nicht durch den Lieferanten des Fahrzeugs beliefert wird und die Gründe hierfür nicht zu vertreten hat, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich in Kenntnis gesetzt hat und nicht ausdrücklich ein besonderes Beschaffungsrisiko vereinbart wurde. In diesem Fall entfällt auch die Gegenleistungspflicht des Kunden und vehiClever hat dem Kunden unverzüglich etwaige geleistete Vorauszahlungen wie Kaution, Anzahlung oder Lieferkosten zu erstatten.
6.3.
Bei Übergabe des Mietfahrzeugs erhält der Kunde neben dem Mietfahrzeug auch mindestens einen Fahrzeugschlüssel und die erforderlichen zugehörigen Dokumente (Original oder Kopie des Fahrzeugscheins, Kundendienstheft). Es wird gemeinsam mit dem Kunden eine Bestandsaufnahme des Mietfahrzeugs vorgenommen und ein Übernahmeprotokoll durch vehiClever oder einem von vehiClever beauftragten Dritten erstellt.
6.4.
Die Übergabe des Mietfahrzeugs setzt voraus, dass der Fahrer beim Übergabetermin seine Fahrerlaubnis durch Vorlage seines Führerscheins im Original und seine Identität durch Vorlage seines Personalausweises oder Reisepasses im Original nachweist. Für den Fall, dass nicht der Kunde das Fahrzeug entgegennimmt, sind eine Vollmacht des Kunden sowie dessen Ausweis und Führerschein in Kopie zusätzlich vorzulegen.
6.5.
Die vereinbarte Mietzeit (Ziffer 17.1) beginnt mit der Übergabe des Mietfahrzeugs an den Kunden.
6.6.
Scheitert die Übergabe des Fahrzeugs zu dem vereinbarten Termin aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so hat der Kunde vehiClever sämtliche durch die gescheiterte Übergabe entstandenen Kosten und Schäden zu ersetzen. Weitere Informationen sind dem Gebührenliste in seiner Fassung zum Zeitpunkt der Bestellung zu entnehmen. vehiClever und der Kunde vereinbaren unverzüglich einen Ersatztermin für die Übergabe.
7. Nutzung des Mietfahrzeugs
7.1
Fahrer sowie nutzungsberechtigte Dritte dürfen das Mietfahrzeug nur im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen sowie pfleglich und fachgerecht und mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt führen und nutzen. Das Mietfahrzeug darf nur zum vertragsgemäßen Gebrauch auf befestigten Straßen und insbesondere nicht für die Begehung von Straftaten, die Beförderung von leicht entzündlichen oder sonstigen gefährlichen Stoffen, die Teilnahme an Autorennen oder Fahrveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, die gewerbliche Personenbeförderung oder das gewerbliche Fahrsicherheitstraining verwendet werden.
7.2
Dem Kunden ist es untersagt, das Mietfahrzeug für gewerbliche Zwecke an Dritte zu überlassen. Der Versicherungsschutz und die Haftungsfreistellung für Kaskoschäden (vgl. Ziffer 2.2, 2.5) erlöschen in diesem Fall und können nicht auf Dritte übertragen werden.
7.3.
Der Kunde verpflichtet sich, in gebotener Weise mitzuwirken, falls eine Vorführung oder Überlassung des Fahrzeugs erforderlich ist, um die Fahrtüchtigkeit, Verkehrssicherheit, Herstellergarantie oder den Werterhalt des Mietfahrzeugs sicherzustellen. Dies kann beispielsweise im Rahmen von Reparaturarbeiten, Wartungen, Inspektionen, Rückrufaktionen von Herstellern oder Ähnlichem erfolgen. Missachtet der Kunde diese Verpflichtung schuldhaft, ist er dazu verpflichtet, hierdurch verursachte Schäden zu tragen.
7.4.
Der Kunde hat das Fahrzeug von Rechten Dritter freizuhalten. Dies schließt behördliche Maßnahmen ein, wie beispielsweise eine Beschlagnahme oder ein Abschleppen des Fahrzeugs durch eine Ordnungsbehörde. Der Kunde wird vehiClever im Falle eines Zugriffs unverzüglich benachrichtigen. Er trägt die Kosten für Maßnahmen zur Abwehr des Zugriffs Dritter, die nicht von vehiClever verursacht wurden, soweit sie nicht von Dritten bezahlt worden sind.
7.5.
Der Kunde verpflichtet sich sicherzustellen, dass das Mietfahrzeug ausschließlich in einem fahrtüchtigen und verkehrssicheren Zustand gefahren wird.
Der Kunde verpflichtet sich dazu, die erforderlichen Betriebsflüssigkeiten (insbesondere Öl- und Kühlwasser) und den Reifendruck in regelmäßigen Abständen zu prüfen und unter Beachtung der Betriebsanleitung des Mietfahrzeugs auf eigene Kosten zu korrigieren.
Für die fehlerhafte Bedienung des Mietfahrzeugs, auch durch einen Fahrer oder einen nutzungsberechtigten Dritten, haftet der Kunde gegenüber vehiClever für die dadurch entstehenden Mehrkosten bei Reparatur und/oder Wartung, einen eventuellen Minderwert des Mietfahrzeugs ebenso wie für eine Einschränkung oder einen Wegfall der Hersteller- und/oder Händlergarantie.
7.6.
Erforderliche Wartungen und Reparaturen des Mietfahrzeugs werden von vehiClever bzw. den von ihr beauftragten Fachbetrieben durchgeführt. Der Kunde ist zu den erforderlichen Mitwirkungshandlungen verpflichtet (siehe Ziffer 10.1).
Ein Aufleuchten der Service-Leuchte oder vergleichbare Signale im Mietfahrzeug hat der Kunde vehiClever unverzüglich zu melden. Der Aufforderung von vehiClever, das Mietfahrzeug in die Wartung/Reparatur zu geben, hat der Kunde unverzüglich nachzukommen.
vehiClever behält sich vor, Kosten, die auf die nicht rechtzeitige Wartung oder Reparatur des Mietfahrzeugs zurückzuführen sind, an den Kunden weiter zu belasten.
7.7.
Das Mietfahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer einen Blutalkoholwert oder Atemalkoholgehalt hat, der die zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Grenzwerte überschreitet oder der Fahrer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes konsumiert hat und unter deren Einfluss steht.
7.8.
Der Fahrer muss während der Fahrt einen vorgeschriebenen Sicherheitsgurt angelegt haben, es sei denn, das Nichtanlegen ist gesetzlich erlaubt.
7.9.
Das Rauchen im Mietfahrzeug ist verboten. Wird hierzu verstoßen, gilt dies als Beschädigung und vehiClever hat das Recht die Reinigungskosten dem Mieter in voller Höhe in Rechnung zu stellen.
7.10.
Das Mietfahrzeug darf außerhalb Deutschlands nur in den folgenden Ländern genutzt werden: Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn. Eine Verbringung in alle nicht hier aufgeführten Länder ist ausdrücklich untersagt und ist im Einzelfall nur nach vorheriger, ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung von vehiClever gestattet; die Zustimmung kann an Bedingungen wie Zielland, Fahrzeugtyp, Finanzierungsform oder den Abschluss weiterer Versicherungen geknüpft werden.
7.11.
Der Kunde hat sicherzustellen, dass bei jeder Fahrt mit dem Mietfahrzeug alle notwendigen Dokumente und das erforderliche Sicherheitszubehör mitgeführt werden.
7.12.
Das Mietfahrzeug darf nur mit den jeweiligen Witterungsbedingungen angemessenen Reifen geführt werden. Die Verantwortung für die Ausrüstung mit den Witterungsbedingungen angemessener Bereifung obliegt dem Kunden.
7.13.1.
Wurde dem Kunden das Mietfahrzeug mit Sommerreifen überlassen und ist für den Erhalt der Verkehrssicherheit ein Wechsel von Sommer- zu Winterreifen erforderlich, hat der Kunde vehiClever mindestens 14 Kalendertage vor dem gewünschten Reifenwechseltermin hierüber zu informieren, sofern vehiClever nicht bereits den Kunden bzgl. des saisonalen Reifenwechsels kontaktiert hat. vehiClever wird erforderliche Reifenwechsel in Abstimmung mit dem Kunden vornehmen bzw. vornehmen lassen. Der Kunde ist verpflichtet, hierbei zu kooperieren. Insbesondere muss der Kunde den Reifenwechsel, gemäß dem von vehiClever vorgegebenen Verfahren unverzüglich durchführen lassen, wenn vehiClever den Kunden dazu auffordert.
7.13.2.
Wurde das Fahrzeug dem Kunden mit Allwetterreifen überlassen, ist es dem Kunden gestattet, auf eigene Kosten Winter- oder Sommerreifen montieren zu lassen. Bei Rückgabe des Fahrzeugs müssen die bei der Übergabe an den Kunden montierten Reifen auf dem Mietfahrzeug montiert sein.
7.13.3.
Vorbehaltlich des Reifenwechsels gemäß vorstehender Ziffer 7.13.2 dürfen Veränderungen technischer, optischer oder sonstiger Art am Mietfahrzeug nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch vehiClever vorgenommen werden.
7.13.4.
Der Kunde hat sicherzustellen, dass die in dieser Ziffer 7 genannten Verpflichtungen von sämtlichen Fahrern und nutzungsberechtigten Dritten eingehalten werden.
8. Rückgabe des Mietfahrzeugs
8.1.
Soweit Termin und/oder Ort der Rückgabe nicht in der Vertragsbestätigung (Ziffer 2.1) festgelegt sind, vereinbart der Kunde vor Ablauf der Mietzeit mit vehiClever bzw. einem von vehiClever bestimmten Dritten einen Termin und Ort für die Rückgabe des Mietfahrzeugs.
8.2.
Ist im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, hat der Kunde das Mietfahrzeug auf eigene Kosten zum vereinbarten Termin an dem vereinbarten Rückgabeort abzugeben.
8.3.
Nach individueller Vereinbarung mit vehiClever kann der Kunde das Mietfahrzeug von vehiClever gegen ein Entgelt an einem zuvor vereinbarten Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland abholen lassen. Die Höhe der Abholgebühr ist dem Gebührenliste zu entnehmen.
8.4.
Der Kunde hat das Mietfahrzeug und alle sonstigen von vehiClever überlassenen Dokumente und Gegenstände zum Ablauf der Mietzeit in dem Zustand zurückzugeben, indem er sie erhalten hat (siehe Ziffern 9 und 12).
8.5.
Gibt der Kunde das Mietfahrzeug nicht fristgerecht am vereinbarten Rückgabeort ab, stellt vehiClever dem Kunden für jeden Tag bis zur tatsächlichen Rückgabe (einschließlich) einen Anteil der monatlichen Gebühr in Rechnung sowie zusätzlich etwaige aufgrund der verspäteten Rückgabe entstandene Kosten in Rechnung.
8.6.
Die Erstattung oder Verrechnung nicht genutzter Kilometer des vereinbarten Kilometerpakets ist ausgeschlossen.
8.7.
Soweit nach Rückgabe des Mietfahrzeugs Gegenstände im Mietfahrzeug gefunden werden, benachrichtigt vehiClever den Kunden unter den vom Kunden mitgeteilten Kontaktdaten. Gegenstände, die persönliche Daten oder Finanzdaten enthalten, werden nach 28 Tagen vernichtet. Sonstige Gegenstände werden nach 6 Monaten entsorgt.
9. Mängel und Schäden bei Rückgabe des Mietfahrzeugs
9.1.
Der Kunde hat sicherzustellen, dass sich das Mietfahrzeug bei Rückgabe in einem einwandfreien, vollständigen (dies betrifft u.a. Vollständigkeit des Zubehörs wie zum Übergabezeitpunkt, Vollständigkeit der Unterlagen, Anzahl der Schlüssel), innen und außen gereinigten sowie der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Zustand befindet.
9.2.
Sollte sich das Mietfahrzeug bei Rückgabe in einem mangelhaften Zustand befinden, sind die daraus entstehenden Kosten für den Mehraufwand vom Kunden zu tragen, soweit der Kunde die Rückgabe im mangelhaften Zustand zu vertreten hat. Einzelheiten können dem Gebührenliste entnommen werden.
9.3.
Bei Rückgabe des Mietfahrzeugs wird der Zustand des Mietfahrzeugs (Schäden, Minderwerte, Gebrauchs- und Verschleißspuren) von einem sachkundigen Mitarbeiter von vehiClever oder einem von vehiClever beauftragten sachkundigen Dritten dokumentiert. Nach Rücknahme des Mietfahrzeugs werden eventuell entstandene Schäden und Minderwerte, die die üblichen Gebrauchs- und Verschleißspuren überschreiten, durch einen sachkundigen Mitarbeiter von vehiClever oder einen beauftragten sachkundigen Dritten im Rahmen eines Minderwertgutachtens oder einer Zustandsbewertung bewertet.
Der Kunde ist zum Ausgleich des Minderwerts und der eventuell entstandenen Schäden, welche über die üblichen Gebrauchs- und Verschleißspuren hinausgehen, verpflichtet. Folgekosten, die durch verspätet oder nicht durchgeführte Routineservices, entstanden sind, werden dem Kunden ebenfalls in Rechnung gestellt.
Sollte sich das Mietfahrzeug zum Zeitpunkt der Rückgabe in einem für die Dokumentation des Fahrzeugzustands unzureichenden Zustand befunden haben (z.B. wegen Verschmutzung), wird der Bewertung der Minderwerte und Schäden ausschließlich die im Rahmen des Minderwertgutachtens bzw. der Zustandsbewertung festgestellte Zustand des Mietfahrzeugs zugrunde gelegt.
10. Wartung des Mietfahrzeugs; Abwicklung von Schadensfällen; Haftungsfreistellung für Kaskoschäden
10.1.
Erforderliche Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie Reparaturen nach Garantie- oder Unfallschäden am Mietfahrzeug werden ausschließlich durch vehiClever oder einen von vehiClever beauftragten Fachbetrieb vorgenommen.
Bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten (z.B. Service, Hauptuntersuchung), Reifenwechsel, Garantieschäden oder Unfallschäden nennt vehiClever dem Kunden einen Fachbetrieb in seiner Nähe und wird die erforderlichen Dokumente zur Verfügung stellen, damit der Fachbetrieb nach Terminvereinbarung mit dem Kunden die notwendigen Arbeiten durchführen kann. Der Kunde ist in einem zumutbaren Maße zur Mitwirkung und Unterstützung verpflichtet, damit die erforderlichen Arbeiten umgehend durchgeführt werden können. Der Kunde hat bei den genannten Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, Garantiefällen sowie Pannen und Unfallschäden keinen Anspruch auf Ersatzmobilität durch vehiClever. Bei Garantiefällen obliegt es der Herstellerwerkstatt, dem Kunden in Abhängigkeit der Verfügbarkeit ein Ersatzfahrzeug anzubieten.
Sofern der Kunde die Ersatzmobilität einer Werkstatt oder eines anderen Dritten in Anspruch nimmt, unterliegt die Nutzung des Ersatzfahrzeugs deren Bedingungen. Hierbei kann der Kunde aufgefordert werden, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Werkstatt, einem Nutzungsvertrag oder einem Übergabeprotokoll zuzustimmen.
10.2.
Die Kosten erforderlicher Wartungsarbeiten, Verschleißreparaturen und Reparaturen, die auf einen von vehiClever zu vertretenden Sachmangel zurückzuführen sind, trägt vehiClever. Die erforderlichen Kosten für Reparaturen (einschließlich Kosten für die Stellung eines Ersatzfahrzeugs), die nicht auf Verschleiß oder einen von vehiClever oder einem von vehiClever beauftragten Dritten zu vertretenden Sachmangel zurückzuführen sind, trägt der Kunde.
10.3.
vehiClever oder von vehiClever beauftragte Dritte koordinieren die Abwicklung von Schadensfällen. Im Fall eines Unfalls, Diebstahls, Brandes, Wildzusammenstoßes oder sonstigen Schadens am Mietfahrzeug (nachfolgend jeweils „Schadensfall“), ist der Kunde verpflichtet, den Schadensfall vehiClever gegenüber unverzüglich anzuzeigen. vehiClever stellt hierfür eine Schadenshotline bereit, die rund um die Uhr besetzt ist. Sollte das Mietfahrzeug bei der Rückgabe Unfallschäden aufweisen, die nicht unverzüglich gemeldet wurden, ist der Kunde zum vollumfänglichen Ausgleich des daraus resultierenden Minderwerts und der eventuell entstandenen Schäden verpflichtet; eine Begrenzung durch die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
10.4.
Der Kunde hat im Schadensfall alles zu tun, was zur Aufklärung des Schadensfalls und des Umfangs seiner Haftungsfreistellung (vgl. Ziffer 2.5) erforderlich ist, sowie nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dies schließt insbesondere folgende Pflichten ein:
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Der Kunde darf den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und/oder die gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten.
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Der Kunde darf kein Schuldanerkenntnis abgeben.
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Der Kunde ist dazu verpflichtet, unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen, wenn der Schadensfall 1.000 EUR übersteigt.
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Der Kunde muss etwaige Nachfragen von vehiClever und den von vehiClever beauftragten Dienstleistern zu den Umständen des Schadensfalls und zum Umfang des Schadens wahrheitsgemäß und vollständig beantworten und auf Aufforderung eine Begutachtung des Mietfahrzeugs ermöglichen.
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Der Kunde muss vehiClever alle angeforderten Nachweise vorlegen, soweit die Beschaffung der Nachweise zumutbar ist.
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Der Kunde muss die für die Aufklärung und/oder Minderung des Schadens erforderlichen zumutbaren Weisungen von vehiClever befolgen.
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Der Kunde muss bei Diebstahl oder sonstigem Fahrzeugverlust im Ausland sowohl die lokale Polizei als auch die Polizei in Deutschland informieren.
10.5.
Verletzt der Kunde vorsätzlich eine der in der Ziffer 10.4 geregelten Pflichten, entfällt die Haftungsfreistellung nach dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung (vgl. Ziffer 2.5). Verletzt der Kunde die vorgenannten Pflichten grob fahrlässig, ist vehiClever berechtigt, gemäß den Bedingungen der Haftungsfreistellung die Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
10.6.
Abweichend von Ziffer 10.5. bleibt die Haftungsfreistellung nach dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung bestehen, soweit der Kunde bzw. Fahrer des Mietfahrzeugs nachweist, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Schadensfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn der Kunde bzw. Fahrer des Mietfahrzeugs die Pflicht arglistig verletzt hat.
11. Haftung von vehiClever
11.1.
vehiClever haftet, auch für Vertreter und Erfüllungsgehilfen, nur im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet vehiClever nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung für die Erreichung des Vertragsziels erforderlich sind oder die eine Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Darüber hinaus haftet vehiClever uneingeschränkt für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, wie dem Produkthaftungsgesetz, umfasst werden sowie im Fall der Übernahme von Garantien. Die vorstehenden Regelungen zur Haftungsbeschränkung gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von vehiClever.
11.2.
Bei vorübergehenden Leistungshindernissen, die vehiClever nicht zu vertreten hat („höhere Gewalt“, insbesondere Krieg und kriegsähnliche Zustände, Sabotage, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, Epidemien oder Pandemien) ist vehiClever für die Dauer des Vorliegens des Hindernisses von der Pflicht zur Leistung befreit. In diesen Fällen entfällt auch die Pflicht des Kunden, die Gegenleistung zu erbringen. Kann vehiClever die Leistung nicht innerhalb von sechs Wochen erbringen, ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.
11.3.
Für im Mietfahrzeug vergessene Sachen des Kunden übernimmt vehiClever keine Haftung; das gilt nicht im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf Seiten von vehiClever oder ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
12. Haftung des Kunden
12.1.
Der Kunde haftet bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
12.2.
Die übliche Abnutzung hat der Kunde nicht zu vertreten.
12.3.
Der Kunde haftet unbeschränkt für schuldhafte Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen. Der Kunde stellt vehiClever von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen aufgrund derartiger Verstöße erheben. Zum Ausgleich für den Bearbeitungsaufwand von Anfragen, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit mit dem Mietfahrzeug begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an vehiClever richten, zahlt der Kunde eine Aufwandspauschale. Nähere Einzelheiten sind dem Gebührenliste in seiner Fassung zum Zeitpunkt der Bestellung zu entnehmen. Es bleibt dem Kunden unbenommen nachzuweisen, dass vehiClever tatsächlich ein geringerer Aufwand entstanden ist.
12.4.
Der Kunde sorgt bei Benutzung mautpflichtiger Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr. Der Kunde stellt vehiClever von sämtlichen Mautgebühren frei, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen.
12.5.
Der Kunde stellt sicher und haftet dafür, dass das Mietfahrzeug nur im Einklang mit und unter Beachtung der in diesen AGB festgehaltenen Regelungen, Pflichten und Einschränkungen genutzt wird
13. Austausch
13.1.
vehiClever hat das Recht, das überlassene Mietfahrzeug gegen ein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug auszutauschen, z.B. wenn vehiClever im Falle eines geleasten Fahrzeugs das Fahrzeug an den Leasinggeber zurückgeben muss oder das Mietfahrzeug veräußert wird („Austausch“). vehiClever wird den Kunden spätestens zwei Wochen zuvor über den geplanten Austausch informieren; die Parteien vereinbaren danach Termin und Ort für die Vornahme des Austauschs. vehiClever bietet dem Kunden mehrere gleich- oder höherwertige Austauschfahrzeuge zur Auswahl an und berücksichtigt dabei insbesondere die Leistungs- und Ausstattungsmerkmale des ursprünglich überlassenen Mietfahrzeugs.
13.2.
Dem Kunden entstehen durch den Austausch keine zusätzlichen Kosten.
13.3.
Sollte vehiClever dem Kunden kein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug anbieten können und einigen sich vehiClever und der Kunde nicht auf ein alternatives Fahrzeug, können beide Parteien den Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform
14. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
14.1.
Die Aufrechnung gegenüber Forderungen von vehiClever ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden möglich.
14.2.
Ist der Kunde Unternehmer gemäß § 14 BGB, gilt Ziffer 14.1 für die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) und die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten (§ 273 BGB) entsprechend.
14.3.
vehiClever ist berechtigt, Dritte mit der Erbringung einzelner oder sämtlicher Leistungen aus dem Vertrag zu beauftragen.
15. Abtretung
15.1.
vehiClever ist berechtigt, ihre Zahlungsansprüche und sonstigen Forderungen gegen den Kunden einzeln oder in ihrer Gesamtheit an einen Dritten (z.B. einen Finanzierungspartner) abzutreten.
15.2.
Soweit Zahlungsansprüche gegen den Kunden an einen Dritten abgetreten werden, kann vehiClever von dem Kunden verlangen, hierauf gerichtete Zahlungen ausschließlich an den Dritten zu leisten und dem Dritten zur Einziehung der Zahlungen ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.
15.3.
vehiClever ist unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt, dem Dritten die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage vorliegt, insbesondere die Einwilligung des Kunden nach Artikel 7 der DSGVO.
15.4.
Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Rechte aus der Vertragsbeziehung mit vehiClever an einen Dritten abzutreten, außer vehiClever hat dieser Abtretung vorher schriftlich zugestimmt. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
16. Nebenpflichten
16.1.
Liegen vehiClever konkrete Anhaltspunkte für einen unsachgemäßen Gebrauch des Mietfahrzeugs, insbesondere Beschädigungen, vor, hat der Kunde vehiClever auf Aufforderung zu ermöglichen, das überlassene Mietfahrzeug zu den üblichen Geschäftszeiten zu besichtigen. Hierzu teilt der Kunde auf Anforderung den Standort des Mietfahrzeugs mit.
16.2.
Liegen vehiClever konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass das Fahrzeug entgegen der Bestimmungen in Ziffer 4 dieser AGB von nichtberechtigten Personen genutzt wird oder ist dies zur Aufklärung von Verkehrsverstößen, insbesondere Verstößen im Sinne von Ziffer 12.3 dieser AGB erforderlich, hat der Kunde vehiClever auf Aufforderung Auskunft darüber zu geben, wer das Mietfahrzeug zu welchem Zeitpunkt geführt hat.
16.3.
Der Kunde muss eine Änderung seiner Daten (Name bzw. Firmenname, Adresse, Bankverbindung), eine wesentliche Verschlechterung seiner Einkommensverhältnisse oder ähnliche Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse, die geeignet sind, die Erbringung der Leistungspflichten des Kunden ernsthaft zu gefährden, gegenüber vehiClever unverzüglich anzeigen.
16.4.
Falls eine Zwangsvollstreckung in das Fahrzeug droht oder erfolgt, hat der Kunde vehiClever unverzüglich hierüber zu benachrichtigen.
17. Mietzeit, Beendigung, Kündigung
17.1.
Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem Mietvertrag. Die vereinbarte Mietzeit beginnt mit der Übergabe des Mietfahrzeugs an den Kunden (Ziffer 6.6).
Der Mietvertrag wird von vornherein auf unbestimmte Zeit geschlossen, jedoch mit einer Mindestlaufzeit von vier Wochen. Der Mietvertrag kann deshalb grundsätzlich jederzeit, jedoch frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit, mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen über das Formular auf der Webseite oder in Textform ordentlich gekündigt werden.
17.3.
Die Parteien sind zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund in Textform berechtigt. Ein wichtiger Grund, der vehiClever zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn:
17.3.1. der Kunde bei Vertragsabschluss in einem wesentlichen Punkt unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat, die Voraussetzungen gemäß Ziffer 4.1. beim Kunden nicht vorliegen oder der Kunde an der Durchführung der Verifizierung seiner Dokumente (Ziffer 4.4) nicht mitwirkt;
17.3.2. wenn vehiClever durch den Lieferanten des Mietfahrzeugs nicht oder nicht rechtzeitig beliefert wird; dies gilt nicht, wenn vehiClever die Nichtlieferung oder nicht rechtzeitige Lieferung zu vertreten hat oder das Beschaffungsrisiko übernommen hat;
17.3.3. sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden derart verschlechtern oder zu verschlechtern drohen, dass ein Vertragsabschluss nicht erfolgt wäre; § 112 Nr. 2 InsO bleibt vorbehalten;
17.3.4. der Kunde für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der monatlichen Gebühr oder eines nicht unerheblichen Teils der monatlichen Gebühr in Verzug ist; § 112 InsO bleibt vorbehalten;
17.3.5. der Kunde in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der monatlichen Gebühr in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die monatliche Gebühr für zwei Monate erreicht; § 112 InsO bleibt vorbehalten;
17.3.6. der Kunde oder anderer zur Führung des Fahrzeugs Berechtigter das Mietfahrzeug durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder es unbefugt einem Dritten überlässt;
17.3.7. der Kunde die nach Eintritt eines Schadensfalls zu leistende Selbstbeteiligung nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist leistet; oder
17.3.8. für vehiClever die Fortsetzung aufgrund von Schäden am Mietfahrzeug unzumutbar ist. Dies gilt insbesondere, wenn:
-
die Summe der Schäden eine Höhe von 5.000 EUR übersteigt, oder
-
der Reparaturaufwand bei Schadensfällen 10 % des Fahrzeuglistenpreises übersteigt, oder
-
innerhalb der Vertragslaufzeit 2 oder mehr durch den Kunden verschuldete Schadensereignisse eintreten.
17.3.9. ein Fahrer oder ein nutzungsberechtigter Dritter dringend verdächtigt wird, eine Straftat mit dem Fahrzeug begangen zu haben.
17.3.10 das Fahrzeug ohne die vorherige schriftliche Erlaubnis von vehiClever in ein Land verbracht wird, das nicht in Ziffer 7.10 aufgeführt wird.
17.4.
Mit Wirksamwerden einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung erlischt das Besitzrecht des Kunden, weiterer Fahrer und nutzungsberechtigter Dritter. Der Kunde schuldet sodann die umgehende Rückgabe des Mietfahrzeuges und aller von vehiClever überlassenen Dokumente und Gegenstände im Einklang mit den Regelungen der Ziffer 8. Erfolgt die außerordentliche Kündigung durch vehiClever aufgrund eines Umstands, den der Kunde zu vertreten hat, trägt er den Schaden, der vehiClever durch die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses entstanden ist sowie die Kosten der Rückgabe und ggf. weitere daraus entstandene Kosten, insbesondere Kosten zur Sicherstellung des Mietfahrzeugs.
Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Herausgabefrist ist vehiClever auf Kosten des Kunden berechtigt, das Mietfahrzeug in Besitz zu nehmen und auf Kosten des Kunden Ersatz für zugehörige Schlüssel und Dokumente zu beschaffen, es sei denn, der Kunde hat die verspätete Rückgabe nicht zu vertreten.
17.5.
Die stillschweigende Verlängerung eines ordentlich oder außerordentlich gekündigten Mietvertrags ist ausgeschlossen; § 545 BGB ist abbedungen.
18. Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten
18.1.
vehiClever verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden, der zur Führung des Mietfahrzeugs Berechtigten sowie sonstiger Personen im Einklang mit ihrer Datenschutzerklärung, die auf der Webseite abgerufen werden kann.
18.2.
Der Kunde ist verpflichtet und stellt sicher, dass die zur Führung des Mietfahrzeugs Berechtigten auf die Datenschutzerklärung von vehiClever hingewiesen werden und ihren Inhalt zur Kenntnis nehmen können.
19. Widerrufsrecht und Stornierung
19.1.
Ein gesetzliches Widerrufsrecht für Verbraucher (§ 13 BGB) nach § 355 BGB besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB nicht.
19.2.
Möchte der Kunde den Mietvertrag stornieren, ist vehiClever berechtigt, aber nicht verpflichtet, dieses Angebot des Kunden auf einvernehmlichen Abschluss eines Aufhebungsvertrags anzunehmen. Nimmt vehiClever ein solches Angebot an, ist der Kunde verpflichtet, vehiClever eine Stornierungsgebühr entsprechend dem Gebührenliste in seiner Fassung zum Zeitpunkt der Bestellung zu zahlen. Mit Auslieferung des Fahrzeugs kommt eine einvernehmliche Vertragsaufhebung regelmäßig nicht mehr in Betracht. Die vertraglichen und gesetzlichen Rechte des Kunden zur Beendigung des Mietvertrags bleiben von Ziffer 19.2 unberührt.
20. Sonstiges
20.1.
vehiClever ist berechtigt, diese AGB während der Laufzeit des Mietvertrags mit Wirkung für die Zukunft aus triftigem Grund zu ändern oder anzupassen, soweit der Kunde nicht unangemessen benachteiligt wird. Triftige Gründe sind insbesondere offensichtliche redaktionelle Fehler in den AGB, Änderungen in der Gesetzgebung und/oder Rechtsprechung, Veränderung der Marktgegebenheiten oder sonstige gleichwertige Gründe. vehiClever wird dem Kunden die geänderten AGB vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform übermitteln und auf die Neuregelungen sowie das Datum des Inkrafttretens besonders hinweisen. Zugleich wird vehiClever dem Kunden eine angemessene, mindestens sechs Wochen lange Frist für die Erklärung einräumen, ob er die geänderten Nutzungsbedingungen für die weitere Inanspruchnahme der Leistungen akzeptiert. Erfolgt innerhalb dieser Frist, welche ab Erhalt der Nachricht in Textform zu laufen beginnt, kein Widerspruch des Kunden, so gelten die geänderten Bedingungen als vereinbart. vehiClever wird den Kunden bei Fristbeginn gesondert auf diese Rechtsfolge, d.h. das Widerspruchsrecht, die Widerspruchsfrist und die Bedeutung des Schweigens hinweisen. Dieser Änderungsmechanismus gilt nicht für Änderungen der vertraglichen Hauptleistungspflichten der Parteien.
20.2.
Sonstige Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Eine diese Schriftformerfordernis ändernde oder aufhebende Vereinbarung bedarf ebenfalls der Schriftform. Das Schriftformerfordernis ist ebenfalls durch E-Mail gewahrt.
20.3.
Auf die Vertragsbeziehung (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten) zwischen vehiClever und dem Kunden ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts. Ist der Kunde Verbraucher (§ 13 BGB), so bleiben die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften unberührt, insbesondere zwingende Vorschriften des Staates, in dem der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung oder deren Entstehung (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten) ist München, wenn die Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.